Mindestanforderungen

1. Beschreibung der Industrieverpackungen
Stahlblechfass

  • Spundfässer (Inhalt 200 l), müssen in ihren Abmessungen der DIN-Norm 6643 oder EN 210 entsprechen, eine UN-Zulassungsprägung haben und 2 Sicherheits- Schraubverschlüsse entsprechend DIN 6642 im Top besitzen.
  • Deckelfässer (Inhalt 200 l) haben analog abnehmbaren Deckel und Spannring, Inhalt größer als 200 l, der DIN-Norm 6644 oder EN 209 zu entsprechen.

Für beide Fasstypen beträgt die Blechstärke minimal 0,9 mm im Mantel und 1,0 mm in den Böden oder im Deckel, sie können innen roh oder lackiert sein. Deckelfässer müssen produktionsbedingt zuvor mit Inlinern versehen gewesen sein. Bei Fässern, welche nicht dieser Grobbeschreibung entsprechen, bedarf es einer Rücksprache.

Kunststoff-Fass

  • Spundfässer (Inhalt 120 und 200 l) (“L-Ring”) aus HDPE müssen dem VCI-Standard entsprechen, blau eingefärbte Fasskörper haben, restentleerbar sein und nach DIN 6131, Teil III, mit
    2″- und 3/4″-Verschlüssen (S70x6 mm und S38x6 mm) ausgerüstet sein. Alternativ können diese Fässer mit 2 x 2″-Verschlüssen (S70x6 mm und S56x4 mm)
    versehen sein.
  • Deckelfässer (Inhalt 120, 150 und 200 l) aus HDPE müssen dem VCI-Standard (DIN 6131) entsprechen, mit blau eingefärbtem Fasskörper, schwarz eingefärbte Deckel, sowie verzinkte Spannringe mit Hebelverschlüsse (DIN 6131) aufweisen.

IBC (Inhalt 640, 820 und 1.000 l)
(Kombinations-IBC / intermediate bulk container)
Innenbehälter in HDPE Ausführung mit seitlichem Auslauf (2″-Auslauf mit Grobgewindeverschlusskappe), montiert auf Palette (1000×1200 mm bzw. 800×1200 mm), mit einer Gitterummantelung entsprechend den europäischen Standardformen ( z.B. Fustiplast, Mamor, Mauser, PackOne ®, Roth, Schütz, Sotralentz, VanLeer, Werit ).

Als Mindeststandart für die Rücknahme von IBC gelten die Rücknahmebedingungen des

PackOne ® Tickets. Abweichungen bei Rücknahmetickets von anderen IBC Produzenten sind gegenüber unserem Mindeststandard vorab als nachrangig anzusehen und können eventuell case to case bei einer Abholung gesonderte Berücksichtigung finden.

2. Grundsätzlich dürfen die Industrieverpackungen keine gravierenden Deformationen oder Beschädigungen aufweisen. Es muss gesichert sein, dass die Gebinde nach ihrer Rekonditionierung einer Wiederverwendung zugeführt werden können.

3. Die Industrieverpackungen müssen nach dem Stand der Technik restentleert / tropffrei sein, d.h. alle Produktrückstände müssen bei Einsatz der für den Verpackungstyp üblichen Methode bestmöglichst entfernt sein. Der Transport nach dem Gefahrgutrecht (z.B. ADR) als “Leere Verpackung” ist ansonsten ausgeschlossen. Sofern das Füllgut es erfordert (z.B. krebserregend, stark riechend), muss die Verpackung chemisch neutralisiert bzw. vorbehandelt (produktfrei/geruchsfrei) sein. Handelt es sich um Füllgüter, welche die Merkmale (H1-H14) des Anhang III Richtlinie 91/689/EWG aufweisen, sind die Annahmebedingungen mit pack2pack Vienna AG (p2p) abzustimmen. Dem Rekonditionierer sind auf Verlangen Beschreibungen bzw. Sicherheitsdatenblätter der letzten Füllgüter zur Verfügung zu stellen.

4. Die Industrieverpackungen müssen nach ihrer Entleerung oder Vorbehandlung fest verschlossen sein. Spundbehälter sind liegend, Deckelbehälter stehend zu lagern. Für den Transport sind alle Verpackungen stehend und mit der Öffnung nach oben zu verladen.

5. Die Etikettierung (Kennzeichnung nach Anhang II Richtlinie 67/548/EWG und nach Gefahrengutrecht, (z.B. ADR) hat dem letzten Füllgut zu entsprechen und darf nicht entfernt sein. Befüllungen mit Fremdstoffen sind unter keinen Umständen statthaft. Vorgespülte oder neutralisierte Gebinde sind als solche zu kennzeichnen.

6. p2p sieht sich als Rekonditionierungsbetrieb und nicht als Entsorgungsbetrieb, die eingehenden Gebinde werden rekonditioniert und wieder einer Befüllung zugeführt. Für die Rekonditionierung bedienen wir uns eines Waschprozesses und somit können wir nur Gebinde zurücknehmen, die gereinigt werden können. Eine Abstimmung ist somit im Vorfeld erforderlich.

7. Industrieverpackungen, welche die vorstehend genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, oder nicht rekonditionierbar sind, können, sofern nicht anders vereinbart, zurückgewiesen werden, oder werden gegen Erstattung der im Einzelfall vorab zu vereinbarenden Transport-, Reststoff-Entsorgungs-, Behandlungs- sowie stofflichen Verwertungskosten an Partnerfirmen weitergeleitet. Industrieverpackungen, die unter falschen Angaben abgegeben worden sind, werden unter Vorbehalt weitergehender Ansprüche an den Abgeber auf dessen Kosten (incl. der anteiligen Transportkosten für die Abholung/Rücklieferung bzw. vergebliche Anfahrten) und Gefahren zurückgesandt. Durch vergebliche Anfahrten entstandene Transportkosten trägt generell der Abgeber.

8. Die durch den Abgeber bekannt gegebene Menge gilt bei der Abholung als Mindestmenge, da ansonst anteilige Transportkosten zusätzlich zur Verrechnung gelangen. Nachdem produktionsbedingt usw. zwischen Meldung und Abholung weitere Stückzahlen anfallen können, ist p2p nach Verfügbarkeit bestrebt auch überzählige Gebinde zurückzunehmen.

9. Der Abgeber bestätigt die Einhaltung der Bedingungen, ansonst kann eine Rückholung / Abnahme durch p2p nicht erfolgen.

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